Brandenburg Landesvorstand Schiedsgericht Vorstand Wahlen

Wahlen zu Vorstand und Schiedsgericht ungültig

Dieser Artikel gibt ausdrücklich nur die persönliche Meinung des Autors wieder:

Nach über neun Monaten hat das nunmehr zuständige Landesschiedsgericht Hessen entschieden, dass die Wahlen zum Vorstand und Schiedsgericht des Landesverbandes Brandenburg auf dem Landesparteitag 2015.1 ungültig sind.

Wörtlich hat das LSG Hessen festgestellt,

  1. dass die Nichtakkreditierung des Klägers zum Landesparteitag Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei Deutschland am 20. – 21.06.2015 als stimmberechtigtes Mitglied des Landesverbandes Brandenburg unzulässig war;
  2. dass die Nichtzulassung des Klägers an der Teilnahme am Landesparteitag Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei Deutschland am 20. – 21.06.2015 als Kandidat für ein Parteiamt des Landesverbandes Brandenburg unzulässig war;
  3. dass sowohl die mit der Akkreditierung der stimmberechtigten Mitglieder betrauten Personen, als auch mit der Versammlungsleitung betrauten Personen nicht satzungsgemäß gehandelt haben und der Versammlungsleiter als nicht geeignet für die Durchführung von Parteitagen angesehen werden kann;
  4. dass die Wahlen zum Vorstand und Schiedsgericht des Landesverbandes Brandenburg vom 20. – 21.06.2015 ungültig sind

und ist im Wesentlichen den Klageanträgen gefolgt. Das Urteil kann noch vor dem Bundesschiedsgericht angefochten werden.

Nunmehr schießen viele Spekulationen ins Kraut, welche Konsequenzen sich aus dem Urteil ergeben. Setzt man eine Handlungsunfähigkeit des Vorstandes voraus, ist unverzüglich ein Landesparteitag einzuberufen; in der Zwischenzeit wäre nur noch Notgeschäfte zu erledigen.
Da zufälligerweise bereits ein Landesparteitag in zeitlicher Nähe (4 Wochen) einberufen wurde, ist weiteres Handeln überflüssig. Allenfalls ist der geordnete Ablauf des Parteitages sicherzustellen, dies kann auch von den Mitgliedern bewirkt werden.
Da in einem solchen Fall (ungültige Wahlen) immer unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen werden muss, um die Vertretungsberechtigung wiederherzustellen, ist es auch unerheblich, wer dies bewirkt. Hauptsache die Mitglieder sind eingeladen und es gibt eine angemessene Tagesordnung. Dies dürfte unstreitig der Fall sein.

Welche weiteren Auswirkungen das Urteil hat, bleibt dem Fortgang der Angelegenheit geschuldet.

Die Wahl war innerhalb der Anfechtungsfrist bestritten worden und die Unterstellung, dass der mit „Vorstand mit Wissen und Willen der Mitglieder seine Amtstätigkeit aufgenommen habe“,  trifft eben nicht zu. Nur in diesem Fall würde die Feststellung nach vorne wirken und wäre eine echte Anfechtung.

Nach der Rechtsprechung ist eine Bestellung des Vorstandes wegen eines Formmangels nichtig, wenn der Formmangel ein Mitglied in eines seiner Rechte erheblich eingeschränkt hat (BGH NJW 2005 828, 830). Dies ergibt sich hier aus dem Urteil.

Nichtiges kann keine Wirkung entfalten („ex tunc“, §142 BGB). Dies betrifft alle Geschäfte, die das Alltagsleben übertreffen.
Im Punkt 3. des Urteils ist ferner eine Rüge hinsichtlich der notwendigen Sorgfaltspflicht der Handelnden zu erkennen. Abzuwarten bleibt, ob dies durch den Haftungsausschluss des § 31a BGB gedeckt ist.

In der Sache ist die notwendige Klärung mit aller Gelassenheit nötig und möglich. Aufgeregtheiten helfen hier nicht weiter. Die lange Verfahrensdauer war der Angelegenheit nicht zuträglich.


https://wiki.piratenpartei.de/Datei:Urteil_LSG_HE_2015_11_26_pseudonym.pdf

 

2 Kommentare zu “Wahlen zu Vorstand und Schiedsgericht ungültig

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